HÄUFIGE FRAGEN

Ihre Frage – unsere Antwort

Selbstverständlich können wir nicht von vornherein wissen, ob wir alle Ihre Fragen zufriedenstellend beantworten können. Doch wir bemühen uns darum. Für einige der am häufigsten gestellten Fragen möchten wir an dieser Stelle bereits antworten:

Darf ich als Mieter meine/n Partner/In in meine Wohnung aufnehmen?
Sofern es sich um Ehepartner oder die eigenen Kinder handelt, benötigen Sie keine Erlaubnis seitens des Vermieters. Anders sieht es bei losen Partnerschaften oder Freunden aus. Für einen Einzug ist die vorherige Erlaubnis seitens des Vermieters vorgeschrieben.

Darf ich meine Wohnung teilweise untervermieten?
Der Vermieter kann, muss aber nicht sein Einverständnis zur teilweisen Untervermietung erteilen. Dies hängt auch von der Wohnungsgröße und anderen Faktoren ab.

Darf bei Auszug eines Hauptmieters der Vermieter kündigen?
Sofern es mehrere Hauptmieter gibt und ein Hauptmieter zieht aus, verbleibt das Mietrecht bei dem anderen Hauptmieter. Er bleibt dann aber auch der Verantwortliche für die Gesamtmiete und mögliche Mietrückstände.

Darf mir als Mieter grundlos gekündigt werden?
Für eine Kündigung ist ein gesetzlicher Kündigungsgrund vorgeschrieben. Kündigungsgründe wären: Mietrückstände, unerlaubte Untervermietung, unerlaubte Zutrittsverweigerung sowie Beleidigungen gegenüber dem Vermieter. Als Mieter sind Sie ansonsten vor Kündigung gesetzlich bestens geschützt.

Darf der Vermieter eine Renovierung verlangen?
Schönheitsreparaturen werden bei uns nur im Einvernehmen mit dem Mieter vorgenommen. Eine Renovierung gegen den Willen des Mieters kann nur dann erfolgen, wenn durch den Mieter die Wohnung stark beschädigt wurde. In der Regel sind Renovierungsaspekte Teil des Mietvertrags.
Mit weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren Hausmeister oder direkt an uns.